1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge des
Auftragnehmers. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden
bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt
der Selbstbelieferung, wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten einsteht.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen – wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte – sind nur annähernd
angegeben.
3. Sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne der §§ 474 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist, gilt für alle
Bauleistungen – insbesondere Bodenbelags- und Tapezierarbeiten – die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B
und C). Diese Leistungen entsprechen den für die Arbeiten des Auftragnehmers geltenden Allgemeinen Technischen
Vorschriften (ATV), soweit nicht nachstehend oder in der Auftragsbestätigungen etwas anderes bestimmt ist oder sonstige
besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Auf ausdrücklichen Wunsch ist der Auftragnehmer bereit, den Text der genannten Bestimmungen zur Kenntnisnahme zur
Verfügung zu stellen.
4. Höhere Gewalt, unvorhersehbare, schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der
Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet. Dauert die
Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.
Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Leistungs- oder Lieferfrist aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der
Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine Art und Umfang der Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren,
es sei denn, die Leistung ist kalendermäßig bestimmt.
Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers,
seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen geltend machen.
Bei der Lieferung von Gegenständen erfolgt der Versand ab Werkstatt bzw. Lager auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind. Sie
werden erst nach vorheriger Mitteilung an den Kunden ausgeführt. Geringfügige Abweichungen bei Holzoberflächen (Farbe
und Maserung) sowie bei Textilien (Gewebe und Farbe) bleiben vorbehalten.
5. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin
erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft
zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch
für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder –leistungen.
7. Bei Mängelrügen muß dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten
Mängelrügen erfolgt kostenlose Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann
Ersatzlieferung oder Herabsetzung der Vergütung verlangt werden. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen
Endverbraucher, der die Leistung ausschließlich zum privaten Eigenverbrauch entgegennimmt, kann dieser wahlweise statt
der Nacherfüllung Neuherstellung/Ersatzlieferung verlangen. Dies gilt jedoch nicht, soweit aus der Sicht des Auftragnehmers
die Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung gegenüber der Nacherfüllung unverhältnismäßig erscheint. Bei Leistungen, die nicht
Bauleistungen sind, kann der Auftraggeber anstelle der Herabsetzung der Vergütung auch Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen.
8. Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen (Bodenbelags- und Tapezierarbeiten) nach den Bestimmungen des BGB
übernommen. Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher, gilt für Bauleistungen die Verjährungsfrist nach VOB/B (sh. auch Ziff.
3). Die Verjährungsfrist für die übrigen Leistungen beträgt 2 Jahre, bei Verträgen mit Nicht-Verbrauchern (sh. Ziffer 7 Satz
4) 1 Jahr. Reparaturarbeiten, z. B. an Polstermöbeln, verjähren ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners in 1 Jahr.
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, daß seine Leistung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik
entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem
Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, auch seiner
Erfüllungsgehilfen, haftet er stets, jedoch nicht darüber hinaus. Mängelrügen sind unverzüglich mitzuteilen.
Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
9. Beim Anliefern wird vorausgesetzt, daß das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten,
die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden
gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber
bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm
beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden
Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
10. Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen Entwürfen und
Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt
noch Dritten zugänglich gemacht werden.
11. Die Preise sind Endpreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer einschließen. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge
sind nach bestem Wissen ermittelt und sind – falls nicht anderes ausdrücklich angegeben ist – als Circa-Werte zu verstehen.
Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/oder Lieferungen und – im Fall von Bauleistungen –
bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers.
Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß enthalten, ist der
Auftragnehmer berechtigt, in Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung einzutreten.
Für das Aufmaß gilt das Rohbaumaß entsprechend den einschlägigen DIN-Vorschriften, die in der Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB/C) enthalten sind.
Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge.
12. Soweit einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind alle Leistungen, auch Teilleistungen, unmittelbar nach
Rechnungsstellung bar ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 25 % des
Auftragswertes zu leisten.
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht
aber an Zahlungs statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselprotest kann der Auftragnehmer Zug um Zug gegen
Rückgabe des Papiers sofortige Barzahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen.
Verzugszinsen werden mit gegenüber Verbrauchern (sh. Ziffer 7 Satz 4) 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 p. a. berechnet. Bei Verträgen ohne Verbraucherbeteiligung beträgt der
Zinssatz 8 % über dem o. g. Basiszinssatz p. a. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Auftragnehmer eine
Belastung mit höherem Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
Zahlungen werden zunächst auf entstandene Mahnkosten, Zinsen und dann auf die älteste Schuld angerechnet. Wesentliche
Verschlechterung in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, Vorauszahlungen bzw.
Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter
Ablehnungsanordnung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
13. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Leistungs- und Lieferungsmängeln
zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für das Raumausstatterhandwerk öffentlich bestellt und
vereidigt sind. Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, daß unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der
Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen.
14. Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner Rechnung das Eigentum an den gelieferten Waren
vor. Geht das Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen zukünftigen Anspruch gegen den
Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl
und Einbruch ausreichend zu versichern. Gegebenenfalls tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Gegenstandswertes
bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.
Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich
schriftlich Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist
nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden
oder zur Sicherheit zu übereignen.
15. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers
als Gerichtsstand vereinbart.
16. Der Auftraggeber trägt das Risiko der Verwendbarkeit der bei uns in Auftrag gegebenen Motive allein. Sofern der
Auftraggeber der Raumausstattung Claus incl. Stickmanufaktur Inh.: Sylvie Claus Lohse mit der Herstellung individualisierter
Produkte beauftragt und ihr hierzu Motive oder Vorlagen zur Verfügung stellt, versichert der Auftraggeber, dass die zur
Verfügung gestellten Motive und Vorlagen frei von Rechten Dritter sind. Der Auftraggeber stellt die Raumausstattung Claus
incl. Stickmanufaktur Inh.: Sylvie Claus Lohse von allen Ansprüchen, insbesondere aus der Nutzung, Verwendung,
Veröffentlichung oder Verbreitung der eingereichten Motive oder Vorlagen, die Dritte gegen sie geltend machen, frei.
Insoweit ist die Raumausstattung Claus incl. Stickmanufaktur Inh.: Sylvie Claus Lohse berechtigt, auch den Schaden, der ihr
durch die notwenige Rechtsverteidigung gegenüber Ansprüchen Dritter entsteht, gegenüber dem Auftraggeber geltend zu
machen.
17. Alle gefertigten Logos und Artikel dürfen für von der Raumausstattung Claus incl. Stickmanufaktur Inh.: Sylvie Claus-
Lohse für Referenz verwendet werden, sofern nicht ausdrücklich Widersprochen wird.
Hinweis gem. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Wir, die Raumausstattung Sylvie Claus Inh.: Sylvie Claus-Lohse, werden nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle i.S.d. VSBG teilnehmen und sind hierzu auch
nicht verpflichtet.
WIR GESTALTEN IHRE (T)RÄUME